GEWINNFREIBETRAG (§ 10 ESTG)

Steuern Sparen durch Investieren in Wertpapiere

Seit dem 01.01.2017 sind Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs.7 Z 4 EStG für den Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) zugelassen, hierzu zählen auch § 14 Investmentfonds.

Unternehmer und Freiberufler können durch die Nutzung des Gewinnfreibetrages bis zu 15% (max. € 45.950,-) ihres Gewinnes steuerfrei belassen, sofern sie die nötigen Anforderungen erfüllen.

WER KANN DEN GEWINNFREIBETRAG NUTZEN?

Alle natürlichen Personen

mit betrieblichen Einkünften (§ 2 EStG.)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Jeder Unternehmer
  • Einzelunternehmen
  • Mitunternehmer von Personengesellschaften
  • Freiberufler
  • Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Beteiligung von mehr als 25%)
  • Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

WIE KANN MAN DEN GEWINNFREIBETRAG NUTZEN?

Grundfreibetrag nicht investitionsbedingt
  • bis zu € 30.000,-
  • max. € 4.500,- (15% von 30.000,-)

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
  • über Grundfreibetrag hinaus
  • Begünstigte Wertpapiere: Anleihen und Investmentfonds im Sinne des § 14 EStG
  • Diese müssen dem Betriebsvermögen 4 Jahre gewidmet sein
  • Geltendmachung in Einkommenssteuererklärung
  • Empfehlung: Investition mittels Vermögensaufbauplan

HÖHE DES INVESTITIONSBEDINGTEN GEINNFREIBETRAGS?

  • Für die ersten € 30.000 der Bemessungsgrundlage 15 %,
  • für die nächsten € 145.000 der Bemessungsgrundlage 13 %,
  • für die nächsten € 175.000 der Bemessungsgrundlage 7 %,
  • für die nächsten € 230.000 der Bemessungsgrundlage 4,5 %
  • insgesamt somit höchstens € 45.950 im Veranlagungsjahr.

Welche Wertpapiere sind geeignet

  • Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
  • Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
  • Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  • Anteilsscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes sowie von in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes errichteten Kapitalanlagefonds. Diese Kapitalanlagefonds dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in o.a. Wertpapiere veranlagen, wobei Derivate nur zur Absicherung erworben werden dürfen.
  • Anteilsscheine an Investmentfonds im Sinne des Pensionskassengesetzes
  • Anteilsscheine an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Liste der geeigneten Wertpapiere

Die Ermittlung und Veranlagung des Gewinnfreibetrags erfolgt durch einen Steuerberater!

Weitere Infos unter:

Diese unverbindliche Information bietet ausschließlich einen allgemeinen Überblick auf Basis der zum Erstellungszeitpunkt gültigen Rechtslage über für den Bankbereich relevante Themen und kann daher ohne weitergehende spezifische steuerliche und rechtliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen herangezogen werden. Die Inhalte dieser Informationen stellen keine Empfehlung dar und können keinesfalls eine Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung kann eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen werden; vielmehr wird eine allenfalls sonst bestehende Haftung ausgeschlossen. Bankmitarbeiter können und dürfen zur individuellen steuerlichen Situation von Bankkunden keine Beratung, Interpretation oder sonstigen Äußerungen vornehmen. Es wird daher empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen einen Steuerberater zu konsultieren.

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