Nein. Sobald Sie uns den Auftrag zum Depotübertrag erteilt haben, setzen wir uns mit Ihrer bisherigen Bank in Verbindung und kümmern uns um alles Weitere.

Die Dauer von Wertpapierüberträgen beträgt 1 bis 4 Wochen. Dies hängt einerseits davon ab, ob es sich um österreichische oder ausländische Titel handelt und andererseits variieren die Bearbeitungszeiten der Absenderbanken.

Die Einbuchung der Wertpapiere erfolgt automatisch. Je eingebuchtem Wertpapier ist ein Zugangs-Beleg im Online-Banking für Sie abrufbar. Außerdem sind die eingebuchten Stücke im Online-Portal (Depot) ab deren Einbuchung ersichtlich.

Nein, da in der Regel die zu übertragenden Wertpapiere von der wegübertragenden Bank gesperrt werden. Nach Eingang der Wertpapiere auf Ihrem DADAT Depot können Sie wieder über die Wertpapiere verfügen.

Wir übernehmen bis zu € 250,-. Schicken Sie uns hierzu die Spesenaufstellung der Fremdbank per Scan an office@dad.at - inkl. der Angabe Ihrer Depotnummer und dem Betreff "Fremdspesen Depotübertrag". Die Vergütung der Übertragsspesen erfolgt nur für Positionen die einen Mindestwert von € 2.000 aufweisen. Wir vergüten Ihnen innerhalb weniger Tage den entsprechenden Betrag auf Ihr DADAT-Wertpapierverrechnungskonto.

Wir unterscheiden zwischen den Kaufwerten in der Depotübersicht und den Anschaffungsdaten, die für die steuerliche Betrachtung berücksichtigt werden. Diese finden Sie bei der Erstellung eines KESt-Statusberichts.

Bei einem Depotübertrag werden die Anschaffungsdaten nicht automatisch übermittelt. Bei Überträgen von einer Fremdbank verwenden Sie unser Formular „Auftrag zum Übertrag“. Auf Seite 2 des Formulars finden Sie eine Auswahlmöglichkeit, mit der Sie die Fremdbank beauftragen, ob und in welcher Form die Anschaffungsdaten übermittelt werden dürfen. Wenn die abgebende Bank die steuerlichen Anschaffungsdaten korrekt übermittelt hat, werden diese von der DADAT übernommen und die Wertpapiere entsprechend eingebucht.

Ein Depotübertrag von einer ausländischen Bank ist möglich. Für den Übertrag verwenden Sie bitte das Formular Ihrer aktuellen Bank. Wir dürfen Sie bzgl. steuerlichen Anschaffungsdaten auf folgendes aufmerksam machen:

Überträgt ein Steuerpflichtiger seine Wertpapiere von einem Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot einer inländischen depotführenden Stelle, löst die Übertragung keine Veräußerungsfiktion aus, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die

  • übertragenen Wirtschaftsgüter
  • deren Anschaffungskosten sowie
  • jene Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt

Die Depotübertragmeldung hat der Steuerpflichtige über FinanzOnline vorzunehmen. Hierfür ist das Formular E 27-6 auszufüllen und elektronisch einzureichen. Nach dem Absenden des Antrags wird eine Bestätigung der Meldung erstellt. Die Meldung an das Finanzamt kann als Nachweis der Anschaffungskosten bei der empfangenden Bank verwendet werden. In diesem Fall kann die empfangende Bank die durch den Kunden mitgeteilten Anschaffungskosten ansetzen. Erfolgt keine Meldung an das Finanzamt bzw. kein Nachweis der Meldung, hat die übernehmende inländische depotführende Stelle die Wertpapiere mit pauschalen Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4 EStG (pauschal) anzusetzen.

Diese unverbindliche Information bietet ausschließlich eines allgemeinen Überblickes auf Basis der zum Erstellungszeitpunkt gültigen Rechtslage über für den Bankbereich relevante Themen und kann daher ohne weitergehende spezifische steuerliche und rechtliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen herangezogen werden. Die Inhalte dieser Informationen stellen keine Empfehlung dar und können keinesfalls eine Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung kann eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen werden; vielmehr wird eine allenfalls sonst bestehende Haftung ausgeschlossen. Bankmitarbeiter können und dürfen zur individuellen steuerlichen Situation von Bankkunden keine Beratung, Interpretation oder sonstigen Äußerungen vornehmen. Es wird daher empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen und rechtlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen bei Bedarf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gerade im Zusammenhang mit FATCA bzw. den sonstigen U.S.-amerikanischen und österreichischen Gesetzen laufende Änderungen und Anpassungen der Bestimmungen eine von der hierin enthaltenen Darstellung abweichende steuerliche Behandlung der entsprechenden Sachverhalte zur Folge haben können. - Diese Information verfolgt nicht den Zweck, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder sonstigen Missbrauch zu ermöglichen, zu erleichtern oder sonst wie zu begünstigen.

Die DADAT verrechnet für Depotüberträge zur DADAT keine Gebühren. Die DADAT übernimmt bis zu € 250,- an Übertragungsspesen von der Fremdbank. Bei Positionen unter € 2.000,- erfolgt keine Vergütung; Vorlage der Spesenbelastung der Fremdbank erforderlich.

Gemäß § 27 Abs 6 EStG gilt die Entnahme aus dem Depot oder das Ausscheiden aus einem Depot als Veräußerung und führt zum Abzug der KESt auf Kursgewinne. Sollte der Auftrag zur Übermittlung der Anschaffungskosten erteilt bzw. der Nachweis einer unentgeltlichen Übertragung erbracht werden kann dieser Abzug vermieden werden. Mit Weitergabe der Anschaffungskosten wird bei Eigenübertrag oder bei Nachweis der Unentgeltlichkeit (durch Notariatsakt, Schenkungsmeldung gem. § 121a BAO oder Legat), bei der abgebenden Bank keine KESt auf Kursgewinne bei Neubeständen abgezogen, auch bleibt die Altbestandseigenschaft erhalten und alle ursprünglichen Anschaffungskosten werden bei der DADAT übernommen.

Der Altbestand bleibt bei Fremdüberträgen auch ohne Nachweis der Unentgeltlichkeit erhalten, wenn der Auftrag zur Datenweitergabe erfolgt.

Wie ist das in der Ermächtigung zur Datenweitergabe anzugeben:

  • Übertrag auf ein Depot derselben Inhaberschaft; Entbindung vom Bankgeheimnis:
  • Ich bestätige, dass ich Inhaber des genannten Empfängerdepots bin, auf welche meine Wertpapierpositionen übertragen werden sollen und beauftrage Sie hiermit für die Abwicklung der Kursgewinnbesteuerung Anschaffungskosten, pauschale Ermittlung nach § 93 Abs. 4EStG und Alt- bzw. Neubestandseigenschaft der zu übertragenden Wertpapierpositionen an das übernehmende Kreditinstitut weiterzugeben. Ausschließlich dieser Zwecke entbinde ich Sie gegenüber dem übernehmenden Kreditinstitut ausdrücklich vom Bank- und Datengeheimnis.

            (anzukreuzen wenn sämtliche Depotinhaber ident sind) 

  • Übertrag auf ein Depot einer anderen Inhaberschaft; Entbindung vom Bankgeheimnis:
  • Ich bestätige, dass ich nicht Inhaber des Empfängerdepots bin, da es sich um eine unentgeltliche Übertragung an einen Steuerinländer handelt. Ich beauftrag Sie hiermit, für die Abwicklung der Kursgewinnbesteuerung Anschaffungskosten, pauschale Ermittlung nach § 93 Abs. 4 EStG und Alt- bzw. Neubestandseigenschaft der zu übertragenden Wertpapierpositionen an das übernehmende Kreditinstitut weiterzugeben. Ausschließlich für diese Zwecke entbinde ich Sie gegenüber dem übernehmenden Kreditinstitut ausdrücklich vom Bank- und Datengeheimnis.
  • wenn dieser Punkt angekreuzt ist bleibt die Altbestandseigenschaft erhalten, ein Nachweis der Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich. 
  • Nur für Neubestände notwendig: (wenn auch Neubestände übertragen werden zusätzlich anzugeben!) Durch folgendes Dokument wird der unentgeltliche Übertrag nachgewiesen (Dokument bitte in Kopie beilegen):
  • Notariatsakt Schenkungsmeldung gem. § 121a BAO Bei Legat (z.B. Erbschaft): Einantwortungsbeschluss; gerichtliche Amtsbestätigung gemäß § 186 AußStrG bzw. Bestätigung durch den zuständigen Gerichtskommissär
  • wenn die erforderlichen Unterlagen beigelegt sind und die Entbindung vom Bank- und Datengeheimnis angekreuzt ist erfolgt durch die abgebende Bank kein KESt Abzug 

    oder: Auftrag zur Datenweitergabe

  • Finanzamtsmeldung: Ich beauftrage Sie hiermit, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die in § 27 Abs 6 Z 1 lit a TS 5 TS 2 EStG 1988 genannten Informationen (Name, Anschaffungskosten, Wertpapierbezeichnung, aufnehmende depotführende Stelle, Adresse und Steuer- oder Sozialversicherungsnummer) zu übermitteln. Ausschließlich für diese Zwecke entbinde ich Sie gegenüber dem übernehmenden Kreditinstitut ausdrücklich vom Bank- und Datengeheimnis.
  • wenn dieser Punkt angekreuzt ist wird die Finanzamtmeldung durch die abgebende Bank vorgenommen und es erfolgt kein KESt-Abzug (auch Punkt „Entbindung vom Bank- und Datengeheimnis ankreuzen) 

Verhalten wenn ich nicht Inhaber bin

  • Ich bestätige, dass ich NICHT Inhaber des Empfängerdepots bin. Da ich weder die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen, noch Sie mit einer Finanzamtsmeldung beauftragt habe, kommt es zu einer KESt-pflichtigen Veräußerung. Ich beauftrage Sie hiermit, für die Abwicklung der Kursgewinnbesteuerung den steuerpflichtigen Entnahmewert der zu übertragenden Wertpapierpositionen an obige Empfängerbank weiterzugeben. Ausschließlich für diese Zwecke entbinde ich Sie gegeben der Empfänger ausdrücklich vom Bank- und Datengeheimnis
  • wenn dieser Punkt angekreuzt ist wird bei der abgebenden Bank bei allen Neubeständen die KESt auf Kursgewinne abgezogen (Berechnungsbasis ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Entnahme) und die Daten (gemeiner Wert bei Entnahme) an die DADAT weitergegeben (Punkt 1 ankreuzen). Bei der DADAT werden die Anschaffungskosten (gemeiner Wert bei der Entnahme) übernommen im Steuertopf „Neu sauber“ eingebucht. Es erfolgt die Berücksichtigung beim Verlustausgleich durch die Bank. 

Keine Beauftragung der Datenweitergabe bzw. Finanzamtsmeldung / Keine Entbindung vom Bank- und Datengeheimnis:

  • Ich entbinde Sie ausdrücklich NICHT vom Bank- und Datengeheimnis. Weder an die Empfängerbank noch an das zuständige Finanzamt dürfen – sofern keine sonstige Rechtsgrundlage (wie z.B. eine behördliche Anordnung) besteht – Informationen oder Daten weitergegeben werden. Durch die Depotentnahme kann es daher zu einer KESt-Belastung kommen, die jener der KESt-pflichtigen Veräußerung entspricht.
  • wenn dieser Punkt angekreuzt ist muss die abgebende Bank den Abzug der KESt auf Kursgewinne vornehmen. Die Einbuchung bei der DADAT erfolgt zu pauschal bewerteten Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs 4 EStG für alle übertragenen Werte und die Altbestandseigenschaft geht verloren. Diese Art der Übertragung hat keine Endbesteuerungswirkung und die Möglichkeit der Berücksichtigung beim Verlustausgleich durch die Bank ist nicht gegeben. 

Service- & Orderhotline:
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Öffnungszeiten
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Hinweis: Diese Information ist eine Marketingmitteilung, welche von der DADAT ausschließlich zu Informationszwecken erstellt wurde. Sie wurde nicht unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt und unterliegt nicht dem Verbot des Handelns im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen. Dieses Dokument stellt keine Finanzanalyse, keine Anlageempfehlung und keine Anlageberatung dar. Sie erhalten weder ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung, noch eine Aufforderung, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben. Sofern sich diese Mitteilung auf nach den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften prospektpflichtiger Produkte bezieht, ersetzen die Informationen keinesfalls den Prospekt, welcher über den jeweiligen Emittenten veröffentlicht wird. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Unter Umständen kann es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Da nicht jedes Geschäft für jeden Anleger geeignet ist, sollten Anleger vor Abschluss eigene Berater konsultieren (insbesondere Rechts- und Steuerberater). Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung zu.